Erwägungen (12 Absätze)
E. 4.3 Aus dem Situationsplan ergibt sich, dass das Gelände hinter dem Schopf (Gebäude Nr. 2b________) steiler abfällt als beim vorgesehenen Un- terhaltsweg. Folglich wäre der direkte Zugang – wie bei den Alternativstand- orten bachaufwärts – nicht bis zum renaturierten Bereich des Bachtelengra- bens befahrbar und steiler. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz in der direkten Linienführung des Unterhaltswegs keine sinnvolle Al- ternative zum vorgesehenen Wegverlauf erblickt hat. Somit ist auch auf der Parzelle der Beschwerdeführenden keine gleichermassen geeignete, mil- dere Massnahme zum projektierten Unterhaltsweg gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 20
E. 5 Zu prüfen bleibt, ob der mit dem geplanten Unterhaltsweg verbundene Ei- gentumseingriff zumutbar ist.
E. 5.1 Ein Eingriff in Eigentumsrechte ist zumutbar, wenn zwischen dem an- gestrebten Ziel und allfälligen Einschränkungen für die betroffenen Personen ein vernünftiges Verhältnis gewahrt wird. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist durch Gewichten und Abwägen der im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen zu ermitteln; mithin ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 146 I 70 E. 6.4; BVR 2022 S. 515 E. 2.1, 2018 S. 383 E. 5.1; vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 468). Ob eine Interessenabwägung richtig durchgeführt wurde, ist eine Rechtsfrage, auch wenn im Abwägungsvorgang Sachverhaltsfragen zu be- urteilen sind (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 33). Rechtsfehlerhaft ist eine Interessenabwägung namentlich, wenn die Behörde diese ganz oder teilweise unterlässt, die berührten Interessen fehlerhaft ermittelt (z.B. als Folge einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung) oder die Bedeutung der Interessen im konkreten Fall verkennt (also einzelnen Interessen zu wenig oder zu viel Gewicht beimisst) sowie, wenn das Abwägungsergebnis nicht nachvollziehbar ist (vgl. BGE 145 II 70 E. 3.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 617 ff.).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Unterhaltsweg auf der Parzelle der Beschwerdeführenden bzw. die dafür zu errichtende Dienstbarkeit stelle eine wesentliche Eigentumsbeschränkung dar. So werde die Ausnützungsmög- lichkeit eingeschränkt. Eine sinnvolle – wenn auch etwas reduzierte – Nut- zung der Parzelle bleibe aber möglich. Der Unterhaltsweg stehe einer Be- bauung des heute noch unbebauten nördlichen Parzellenteils nicht im Weg und könne als Zufahrt zu diesem Parzellenteil genutzt werden (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6h). Auch die Gemeinde ist der Ansicht, der Unter- haltsweg beeinträchtige die Bebaubarkeit kaum (vgl. Beschwerdeantwort act. 4 Rz. 15 f.). Zur Veranschaulichung hat sie zwei Skizzen möglicher Bau- felder auf der Parzelle Nr. 1________ erstellt (vgl. Beilage zur Beschwerde- antwort act. 4A [BAB] 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 21
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, die Einschrän- kung der Bebaubarkeit ihrer Parzelle im Rahmen der Interessenabwägung verkannt zu haben. Mit der Wegrechtsdienstbarkeit werde ein vernünftiges Bauprojekt bzw. ein verdichtetes Bauen verunmöglicht, zumal der in der Mitte, quer über ihre Parzelle geplante Unterhaltsweg diese regelrecht zer- schneide. Für ein Bauprojekt benötige sie aber die gesamte Parzelle. Sie würde die Garage (Gebäude Nr. 2a________) und den Schopf (Gebäue Nr. 2b________) abbrechen und eine Tiefgarage erstellen. Der Unterhalts- weg könne deshalb nicht als Zufahrt genutzt werden (vgl. Beschwerde Rz. 71 f.; Replik act. 16 Rz. 35). Sie habe mehrere Machbarkeitsstudien von unterschiedlichen Architekten erstellen lassen und alle seien zum Schluss gelangt, dass der geplante Unterhaltsweg eine massive Beschränkung des Baulands zur Folge habe (vgl. Replik act. 16 Rz. 32).
E. 5.4 Diese Einwände überzeugen nicht: Was die Beschwerdeführenden unter einem «vernünftigen» bzw. verdichteten Bauprojekt auf ihrer Parzelle verstehen, das durch den Unterhaltsweg verunmöglicht würde, legen sie ebenso wenig dar wie die gegenüber den vorinstanzlichen Feststellungen angeblich weitergehende «massive» Mindernutzung. Namentlich sind die von ihnen erwähnten Machbarkeitsstudien und Einschätzungen zur Über- baubarkeit ihrer Parzelle nicht aktenkundig (vgl. zur Mitwirkungspflicht Art. 20 und 32 Abs. 2 VRPG). Zudem hat sich die Gemeinde bereit erklärt, den Weg anzupassen, sollte im Zug einer Neuüberbauung der Parzelle der Schopf (Gebäude Nr. 2b________) abgebrochen werden (vgl. vorne E. 4.2). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Eigentumsbeschrän- kung durch den Unterhaltsweg zwar wesentlich ist, eine Überbauung des nördlichen Parzellenteils aber möglich bleibt, zumal der Weg angepasst wer- den könnte. Somit ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Bedeutung des Interessens der Beschwerdeführenden an einer möglichst unbelasteten Parzelle verkannt hat. Diesem privaten Interesse steht ein gewichtiges öf- fentliches Interesse gegenüber: Der Wasserbauplan bezweckt zum einen, Personen und erhebliche Sachwerte vor Hochwasserrisiken zu schützen, zum andern die ökologische Aufwertung des Bachtelengrabens. Um diese Zwecke langfristig sicherzustellen, ist ein Zugang zum Bach für den Gewäs- serunterhalt erforderlich. Der vorgesehene Unterhaltsweg dient nicht der Be- quemlichkeit der Gemeinde, wie die Beschwerdeführenden meinen (vgl. Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 22 schwerde Rz. 66; Replik act. 16 Rz. 12 und 48), sondern ist angesichts der zu unterhaltenden Fläche erforderlich, um die Unterhaltsarbeiten effizient und risikofrei verrichten zu können (vgl. vorne E. 3.4.3). Diese öffentlichen Interessen wiegen im Vergleich zum Interesse der Beschwerdeführenden am Verzicht auf die Eigentumsbeschränkung schwerer. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die mit dem Wasserbauplan verbunde- nen Eigentumsbeschränkungen als zumutbar erachtet hat.
E. 5.5 Soweit die Beschwerdeführenden weiter der Begrünung des Unter- haltsweg kritisch gegenüberstehen, da dadurch die Arbeitenden den Weg nicht erkennen würden und mit einer Verschmutzung ihrer Hauszufahrt zu rechnen sei (vgl. Replik act. 16 Rz. 38 f.), ist Folgendes festzuhalten: Der Unterhaltsweg wird mit einer tragfähigen Kofferung versehen, um Landscha- den zu verhindern. Die anschliessende Begrünung dient dazu, die (ästheti- sche) Belastung für die Beschwerdeführenden gering zu halten (vgl. vorne E. 2.3). Die Wegführung wird den Arbeitenden bekannt sein; sollten durch Benutzung des Unterhaltswegs (2-3 Fahren pro Jahr) Verschmutzungen der Hauszufahrt auftreten, würden diese nach Abschluss der Arbeiten beseitigt (vgl. Duplik act. 19 Rz. 10). Die Bedenken erweisen sich deshalb als unbe- gründet bzw. vermögen keine Rechtsfehler der Vorinstanz bei der Ermittlung und Abwägung der Interessen zu begründen.
E. 6.1 Zusammenfassend sind die Zugänge bachaufwärts für den Bachun- terhalt weniger geeignet und fallen als alternative Massnahmen ausser Be- tracht, ebenso eine andere Wegführung auf der Parzelle der Beschwerde- führenden (vorne E. 3 f.). Der Unterhaltsweg ist für den Unterhalt des Bach- telengrabens also nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich; er hat sich auch als zumutbar erwiesen (vorne E. 5). Folglich ist der mit dem Weg ver- bundene Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden verhältnismäs- sig und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz des Grundrechtseingriff als zulässig beurteilt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 23
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich, die Gemeinde habe keine Verhandlungen über einen freihändigen Erwerb geführt (vgl. Be- schwerde Rz. 76 ff.). Dazu ergibt sich Folgendes: Der genehmigte Wasser- bauplan gilt nach Art. 22 Bst. d i.V.m. Art. 26 Abs. 4 des Gesetzes vom
14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbauge- setz, WBG; BSG 751.11) von Gesetzes wegen als Enteignungstitel. Nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung (KEntG; BSG 711.0) kann das Enteignungsrecht zwar nur erteilt werden, wenn es zur Erfüllung von Bedürfnissen des allgemeinen Wohles notwendig ist und der Enteigner nachweist, dass Verhandlungen über einen freihändi- gen Erwerb nicht zum Ziele führten. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes auch für Enteignungen im Zusammen- hang mit Wasserbauplänen (vgl. Art. 26 Abs. 4 WBG sowie Art. 2 Abs. 2 KEntG). Wird das Enteignungsrecht im Planverfahren erteilt, muss der Nach- weis des erfolglosen Versuchs eines freihändigen Erwerbs aber erst im nachfolgenden Schätzungsverfahren und nicht bereits im Zeitpunkt der Pla- nung erbracht werden (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 5. Aufl. 2024, Art. 128-129 N. 9 Bst. b; vgl. betreffend Überbauungsordnungen BVR 1997 S. 155 E. 11b). Die Rüge ist deshalb un- begründet.
E. 7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei- sen.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Be- schwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten haften sie solidarisch (Art. 106 VRPG).
E. 7.3 Die anwaltlich vertretene Gemeinde beantragt den Ersatz ihrer Par- teikosten. Die Gemeinde hat Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Ob besondere Verhältnisse gege-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 24 ben sind, welche einen Parteikostenersatz an die Gemeinde rechtfertigen, ist namentlich anhand der Grösse der Gemeinde, des Vorhandenseins eines eigenen Rechtsdiensts und der Komplexität der Streitsache zu beurteilen (BVR 2025 S. 58 E. 5.3.2 f.). Die EG Orpund ist zwar eine kleinere Ge- meinde ohne eigenen Rechtsdienst. Die Streitsache ist aber weder tatsäch- lich noch rechtlich besonders komplex. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich ein Parteikostenersatz an die Gemeinde nicht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Bundesamt für Umwelt Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 25 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2024.354U STE/BIM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Mai 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bickel Erbengemeinschaft des A.________:
1. B.________
2. C.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Orpund handelnd durch den Gemeinderat, Gottstattstrasse 12, Postfach 171, 2552 Orpund vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Wasserbauplan «Bachtelengraben» (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 17. Oktober 2024; BVD 140/2024/93)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der Bachtelengraben verläuft quer durch das Siedlungsgebiet der Einwoh- nergemeinde (EG) Orpund. Er ist – ausser im Quellgebiet unterhalb des Büt- tenbergs – über die gesamte Länge bis zur Mündung in den Orpundbach eingedolt. In der Vergangenheit kam es bei starken Regenfällen zu Überflu- tungsereignissen mit Sachschäden, da die anfallenden Wassermengen nicht über die Kanalisation abgeführt werden konnten. Um den Bachtelengraben mehrheitlich offenzulegen und naturnah zu gestalten, liess die EG Orpund einen Wasserbauplan erarbeiten und legte diesen vom 23. April bis 25. Mai 2020 öffentlich auf. Dagegen erhob unter anderen der damalige Eigentümer der Parzelle Orpund Gbbl. Nr. 1________ Einsprache. Nach seinem Ver- sterben trat seine Erbengemeinschaft, bestehend aus B.________ und C.________, in das Verfahren ein. Am 23. November 2022 beschloss die Gemeindeversammlung der EG Orpund den Wasserbauplan. Das Tiefbau- amt des Kantons Bern (TBA) genehmigte ihn am 28. März 2024. Die Ein- sprache von B.________ und C.________ wies es ab, soweit es darauf ein- trat. B. Dagegen reichten B.________ und C.________ am 1. Mai 2024 bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde ein. Die BVD wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 ab und bestätigte die Genehmigungsverfügung des TBA vom 28. März 2024. C. Gegen den Entscheid der BVD haben B.________ und C.________ am
15. November 2024 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Was- serbauplan Bachtelengraben sowie der Landerwerbsplan seien nicht zu ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 3 nehmigen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die EG Orpund beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die BVD schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Auf Antrag der Beschwerdeführenden hat die Instruktions- richterin das Verfahren mit Verfügungen vom 6. Mai bzw. vom 30. Juni 2025 bis Ende Juni bzw. bis Ende September 2025 für Vergleichsgespräche zwi- schen den Parteien sistiert. Mit Eingabe vom 30. September 2025 haben die Beschwerdeführenden eine Replik eingereicht, worauf das Verfahren wie- deraufgenommen wurde. Mit Duplik vom 4. November 2025 hat die Ge- meinde zur Replik Stellung genommen. Dazu haben sich die Beschwerde- führenden mit Eingabe vom 18. November 2025 geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 4 2. 2.1 Der Bachtelengraben führt nur während und nach Niederschlägen Wasser. Er entwässert das Gebiet nördlich des Dorfes Orpund. Das Einzugs- gebiet des Bachs ist ab dem Waldrand geprägt durch die offene Landwirt- schaftszone. Am Siedlungsrand wird das Wasser zurzeit in eine Regenwas- serleitung eingeleitet (Einlaufbauwerk) und ist bis zur Mündung in den Or- pundbach eingedolt. Ab dem Einlaufbauwerk verläuft die Leitung in einer natürlichen Geländemulde und unter dem Gässli (Gemeindestrasse) bis zur Hauptstrasse (Kantonsstrasse), unterquert diese und führt anschliessend unter der Brüggstrasse weiter bis zur Einmündung in den Orpundbach (vgl. Technischer Bericht vom 2. Februar 2023, Akten TBA 3E [im Folgenden: Technischer Bericht] Ziff. 1.1, 1.3, 3.5, 3.8.2 und Abbildung 2 «Übersichts- plan Bachtelengraben» [vgl. E. 2.2 hiernach]). In der Vergangenheit kam es bei starken Regenfällen zu Überschwemmungen, weil die Regenwasserlei- tung die anfallenden Wassermengen nicht vollständig aufzunehmen ver- mochte; das Wasser floss oberflächlich über das Gässli und die Haupt- strasse ab und gelangte in die Backstube der Bäckerei Linde (vgl. Techni- scher Bericht Ziff. 1.1). Die Naturgefahrenkarte der EG Orpund zeigt eine vom Bachtelengraben ausgehende mittlere Gefährdung durch Wasser. Der blaue Gefährdungsbereich beginnt unterhalb der Parzelle Nr. 1________ der Beschwerdeführenden und erstreckt sich bis zum Orpundbach auf grosse Flächen der Hauptstrasse und der Byfangstrasse sowie des je an- grenzenden Siedlungsgebiets (vgl. Geoportal des Kantons Bern, einsehbar unter:, «Geoportal/Karten/Angebot an Karten/Naturge- fahrenkarte»). 2.2 Der Wasserbauplan sieht vor, den Bachtelengraben im oberen Ab- schnitt auf einer Strecke von rund 200 m zwischen Einlaufbauwerk und Hauptstrasse in der natürlichen Geländemulde offenzulegen und ein neues, naturnah gestaltetes Gerinne anzulegen. Aufgrund der hohen Uferböschun- gen im oberen Abschnitt bis zum Gässli ist die Hochwassersicherheit gege- ben, so dass hier mit Ausnahme von Schwellen, die aufgrund des Gefälles des Bachtelengrabens zur Sohlenstabilisierung notwendig sind, keine Hoch- wasserschutzmassnahmen vorgesehen sind. Im Abschnitt zwischen Gässli und Hauptstrasse sind hingegen bauliche Massnahmen notwendig. Hier blei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 5 ben eingedolte Abschnitte bestehen oder wird das Gewässer in einem Rechteckprofil offengelegt. Die Bachquerung der Hauptstrasse wurde be- reits im Rahmen der Neugestaltung der Kantonsstrasse erneuert und in ihrer Lage angepasst; dieser (mittlere) Abschnitt bildet nicht Gegenstand des Wasserbauplans (vgl. Technischer Bericht Ziff. 1.3). Im unteren Abschnitt von der Hauptstrasse bis zum Orpundbach wird der Bachtelengraben umge- legt, ausgedolt, revitalisiert und fischgängig gestaltet. Aufgrund der Platzver- hältnisse wird die Gerinneführung vom bisherigen Verlauf unter der Brüggstrasse neu durch den Wald im Schüremoos umgelegt (vgl. zum Gan- zen Technischer Bericht Ziff. 1.3 und 7.2; Situationsplan vom 9.9.2022, Ak- ten TBA 3E [im Folgenden: Situationsplan]; Plan «Längenprofil» vom 9.9.2022, Akten TBA 3E [im Folgenden: Längenprofil]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 6 Abbildung «Übersichtsplan Bachtelengraben» aus dem Technischen Bericht mit heutiger [grün] und geplanter [rot] Linienführung 2.3 Die Parzelle Nr. 1________ im Eigentum der Beschwerdeführenden grenzt östlich an den Bachtelengraben an. Sie befindet sich im unteren Be- reich des (oberen) Abschnitts zwischen Einlaufbauwerk und Hauptstrasse. Der südliche, an das Gässli grenzende Teil des Grundstücks ist mit einem Wohnhaus überbaut (Gebäude Nr. 2________). Nördlich des Wohnhauses
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 7 führt eine Hauszufahrt zur Garage (Gebäude Nr. 2a________). Westlich da- von steht am Rand des Bachtelengrabens ein Schopf (Gebäude Nr. 2b________). Der nördlich an Garage und Schopf angrenzende Parzel- lenteil ist nicht überbaut (vgl. Auszug aus dem Situationsplan [hiernach] so- wie Auszug aus dem Geoportal des Kantons Bern [E. 2.4 hiernach]; vgl. zur bestehenden Überbauung auch angefochtener Entscheid E. 6d sowie Replik Rz. 35). Da der Bachtelengraben zurzeit – abgesehen von einer steilen Treppe auf der Höhe des Bachwegs (beim bestehenden Geschiebesamm- ler) – nicht zugänglich ist, sieht der Wasserbauplan einen Unterhaltsweg auf der Parzelle Nr. 1________ vor. Dieser soll über die bestehende Hauszu- fahrt und anschliessend über einen neuen, mit einer tragfähigen Kofferung versehenen, mit Humus bedeckten und begrünten Weg bis zum Rand der Böschung des Bachtelengrabens führen – also bis dort, wo der renaturierte Bereich des Gewässers beginnt (vgl. Auszug aus dem Situationsplan [hier- nach]; Technischer Bericht Ziff. 8.6.1; angefochtener Entscheid E. 6d). Auszug aus dem Situationsplan (nicht nach Norden orientiert) Für die Offenlegung und Renaturierung des Bachs sowie den Unterhaltsweg wird auf der Parzelle Nr. 1________ eine Fläche von 42 m2 vorübergehend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 8 und von 388 m2 dauerhaft durch Errichtung einer Dienstbarkeit beansprucht (vgl. Landerwerbsplan vom 2.2.2023, Akten TBA 3E). Dabei ergibt sich aus dem Landerwerbsplan nicht, in welchem Umfang die dauerhaft bean- spruchte Fläche auf den neu zu erstellenden Unterhaltsweg (ab Hauszufahrt bis zum Bachtelengraben) entfällt; die Beschwerdeführenden bzw. die Ge- meinde gehen von einer Fläche von ca. 100 m2 bzw. 70 m2 aus (vgl. Replik act. 16 Rz. 11 bzw. Duplik act. 19 Rz. 4). Der Bachunterhalt soll etwa zwei- bis dreimal pro Jahr erfolgen, wobei u.a. die Böschungen und das Ufergehölz zu pflegen, der Geschiebesammler zu entleeren und Schwemmmaterial zu entfernen sind (vgl. Technischer Bericht Ziff. 8.6.2; angefochtener Entscheid E. 6d). 2.4 Die Beschwerdeführenden akzeptieren den Schluss der Vorinstanz, dass der Hochwasserschutz beim Bachtelengraben nur mit aktiven Mass- nahmen sichergestellt werden kann (vgl. Beschwerde Rz. 18; angefochtener Entscheid E. 4e f.). Auch stellen sie das mit dem Wasserbauplan (zusätzlich) verfolgte Interesse an einer Revitalisierung des Bachtelengrabens nicht mehr in Frage (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Die Beschwerdeführen- den sind aber mit dem geplanten Unterhaltsweg auf ihrer Parzelle nicht ein- verstanden. Sie sind der Ansicht, für den Bachunterhalt würden besser ge- eignete Zugänge bestehen, nämlich über den Bachweg, den Villetteweg oder über die bestehende Zufahrt zwischen den Gebäuden am Gässli Nrn. 6________ und 7________ (im Folgenden: Gässli 6/7________; vgl. Auszug aus dem Geoportal des Kantons Bern [mit eingefügten Ortsangaben] hiernach; Beschwerde Rz. 23 ff. und 55 ff.; vgl. auch Replik act. 16 Rz. 15 ff.). Weiter beanstanden sie die geplante Wegführung auf ihrer Par- zelle (vgl. Beschwerde Rz. 21 und 69 ff.; Replik act. 16 Rz. 31 ff.). Auszug aus dem Geoportal des Kantons Bern mit eingefügten Ortsangaben 3. Strittig ist also, ob der mit dem geplanten Unterhaltsweg verbundene Grund- rechtseingriff zulässig ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 9 3.1 Eigentumsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie auf einer genü- genden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (Art. 36 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 28 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Dass mit dem Wasserbauplan eine rechtliche Grundlage gegeben ist und dieser einem öf- fentlichen Interesse dient (Hochwasserschutz sowie Natur- und Landschafts- schutz), ist nach dem Gesagten nicht (mehr) umstritten. Näher zu prüfen ist aber, ob der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden verhältnis- mässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse lie- genden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in An- betracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Die Beschwerdeführenden bestreiten die Eignung des geplanten Unterhalts- wegs nicht. Hingegen stellen sie insbesondere die Erforderlichkeit aufgrund von Alternativen in Frage (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Erforderlichkeit fehlt, wenn eine gleichermassen geeignete, aber weniger einschneidende Anordnung das angestrebte Ziel ebenso erreicht. Eine mildere Massnahme fällt als un- geeignet ausser Betracht, wenn sie eine geringere Zwecktauglichkeit als die geplante Massnahme aufweist. Gleiches gilt, wenn die mildere Massnahme zwar zwecktauglich wäre, das Gemeinwesen aber einen grossen Mehrauf- wand in Kauf zu nehmen hätte (statt vieler BGE 149 I 291 E. 5.8, 146 I 70 E. 6.4; BVR 2022 S. 515 E. 2.1, 2018 S. 383 E. 5.1; vgl. auch Tschan- nen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 458 ff.). 3.2 Die Vorinstanz hat die alternativen Zugänge über den Bachweg, den Villetteweg und beim Gässli 6/7________ als weniger geeignet beurteilt, weil der Höhenunterschied zum Bachtelengraben deutlich grösser wäre als beim vorgesehenen Zugang über die Parzelle der Beschwerdeführenden. Auf- grund des grösseren Gefälles zum Gewässer würden sich diese Zugänge schlechter für den Unterhalt eignen, insbesondere für das Verladen von Ma- terial und Arbeitsgeräten auf ein Unterhaltsfahrzeug zum Abtransport. Zu- dem habe die Gemeinde nachvollziehbar dargelegt, dass der Arbeitsablauf im Bachtelengraben für Pflege, Materialsammlung und Materialabtransport von oben nach unten einfacher und kostengünstiger sei, als wenn von unten nach oben gearbeitet werden müsse. Auch deshalb würden sich die Alterna- tivstandorte weiter bachaufwärts weniger gut eignen. Beim Alternativstandort
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 10 Gässli 6/7________ komme hinzu, dass der Unterhaltsweg nicht nur über eine, sondern über drei Privatparzellen führen würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 6f). 3.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die von ihnen aufgezeigten Alternativstandorte für den Unterhaltsweg nicht sorgfältig ge- prüft und vorab das Gefälle beim vorgesehenen Zugang gegenüber den al- ternativen Zugängen falsch eingeschätzt. Sie werfen der Vorinstanz in die- sem Zusammenhang eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor. 3.3.1 Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsmaxime). Die Sachverhaltsfeststel- lung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachumstände (Tatsachen), die für die Rechtsanwendung massgebend sind, d.h. die Behörde erhebt den rechtserheblichen Sachverhalt. Unvoll- ständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände bzw. Beweismittel erhoben hat. Un- richtig ist sie, wenn die Behörde auf einen aktenwidrigen oder nach den Be- weisregeln nicht erhärteten Sachumstand abgestellt, die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweis- verfahren einbezogen hat (BVR 2022 S. 139 E. 5.1, 2008 S. 352 E. 3.2, 2004 S. 446 E. 4.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 30 i.V.m. Art. 66 N. 32). 3.3.2 Die Beschwerdeführenden machen unter Hinweis auf den Bericht ei- ner von ihnen beauftragten Landschaftsgärtnerei geltend, der Ausstieg beim Zugang über das Gässli 6/7________ wäre – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – deutlich weniger steil als bei ihrer Parzelle. Die Höhendiffe- renz zwischen dem Bachtelengraben und der Zufahrt beim Gässli 6________-10________ betrage rund 3 m; der Zugang würde dort über eine längere flachere Strecke führen und könnte damit bei einem Gefälle von ca. 20-30 % deutlich angenehmer bewältigt werden als beim vorgesehenen Unterhaltsweg, wo die Höhendifferenz von ca. 2,1 m auf einer Strecke von ca. 4 m überwunden werden müsse und das Gefälle beim Ausstieg bei ca. 60 % liege (vgl. Beschwerde Rz. 45 ff. und 54; Replik act. 16 Rz. 25, Bericht vom 15.11.2024 betreffend Unterhaltsweg Bachtelengraben, Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 11 beilage [BB] 2 act. 1C Ziff. 3). In diesem Zusammenhang kritisieren die Be- schwerdeführenden auch, dass die Vorinstanz keinen Augenschein durch- geführt habe. Ein solcher sei für eine sorgfältige Prüfung aber zwingend; es genüge nicht, nur den Situationsplan und die auf dem Geoportal abrufbaren Höhenprofile heranzuziehen. Vor Verwaltungsgericht wiederholen die Be- schwerdeführenden ihren Antrag auf Durchführung eines Augenscheins (vgl. insb. Beschwerde Rz. 19 und 35 f.; Replik act. 16 Rz. 25, 29 und 40 ff.). 3.3.3 Gemäss Vorinstanz lassen sich die Höhenunterschiede und das Ge- fälle zum Bachtelengraben anhand der Höhenlinien auf dem Situationsplan und der auf den Karten des Geoportals abrufbaren Höhenprofile ermitteln; ein Augenschein sei folglich nicht notwendig gewesen. Der Höhenunter- schied betrage beim Bachweg ca. 5 m und beim Villetteweg über 8 m, wobei das Gelände zwischen den Gebäuden Nrn. 3a________ und 3b________ auf der Parzelle Orpund Gbbl. Nr. 5________ zunächst flacher verlaufe und dann zum Bachtelengraben hin steiler abfalle; beim Gässli 6/7________ sei eine Differenz von rund 3,5 m zu überwinden, wobei das Gelände teils steil abfalle. Beim vorgesehenen Unterhaltsweg auf der Parzelle der Beschwer- deführenden betrage der Höhenunterschied hingegen bloss ca. 2,5 m, was anhand der weit auseinanderliegenden Höhenkurven ersichtlich sei (vgl. Vernehmlassung Vorinstanz act. 3 S. 2). 3.3.4 Die Gemeinde ist ebenfalls der Ansicht, es könne auf die Höhenan- gaben im Situationsplan abgestellt werden; ein Augenschein sei nicht erfor- derlich. Die Höhenkurven würden zeigen, dass das Terrain bei keinem der anderen Standorte so flach zum Bachtelengraben abfalle wie bei der projek- tierten Variante. Dank der vorgesehenen Linienführung des Unterhaltswegs könne die Höhendifferenz von 2,2 bzw. 2,1 m zwischen dem Bachbett und der Garage über eine Strecke von mehr als 20 m zurückgelegt werden. Die Neigung sei somit moderat und keineswegs 60 %. Beim Bachweg betrage die Höhendifferenz bei der Böschung hingegen rund 5 m; wenn nicht der ge- samte Bachweg angepasst werde, müsste diese Differenz auf einer Strecke von lediglich ca. 5 m überwunden werden. Ähnlich präsentiere sich die Si- tuation bei einem Zugang vom privaten Villettenweg her, wo die Höhendiffe- renz auf der kurzen Distanz zwischen dem Parkplatz des Gebäudes Nr. 3________ (auf der Parzelle Nr. 5________) und dem Bachbett eben-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 12 falls ca. 5 m betrage. Auch beim Gässli 6/7________ könne nicht direkt zum Bach gefahren werden. Die Höhendifferenz zwischen der Zufahrt und dem Bachbett betrage ca. 3 m, die auf einer relativ kurzen Distanz überwunden werden müsste (vgl. Beschwerdeantwort act. 4 Rz. 8; Duplik act. 19 Rz. 6 f. und 13). 3.3.5 Die Gemeinde und die Vorinstanz gehen beim Bachweg somit von einem Höhenunterschied von 5 m und beim Villetteweg von 5 m bzw. 8 m aus. Die unterschiedlichen Höhenangaben beim Villetteweg lassen sich da- durch erklären, dass die Gemeinde den Höhenunterschied ab dem Parkplatz beim Gebäude Nr. 3________, die Vorinstanz hingegen ab Ende der beste- henden Zufahrt berechnet (vgl. vorne E. 3.3.3 f.). Die Angaben der Ge- meinde und der Vorinstanz zu den Höhenunterschieden beim Bachweg und beim Villetteweg lassen sich anhand der Höhenlinien im Situationsplan nach- vollziehen und sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden be- streiten diese Angaben auch nicht (vgl. Beschwerde Rz. 29 f.; Replik act. 16 Rz. 19). Zum Villetteweg bringen sie zwar vor, der Zugang zum Bachtelen- graben sei «ebenmässig» (vgl. Beschwerde Rz. 31; Replik act. 16 Rz. 28). Dabei beziehen sie sich aber (vermutlich) auf das Gefälle der bestehenden Zufahrt bis zur Parzelle Nr. 5________ und nicht auf den Höhenunterschied von dort bis zum Bachtelengraben. Beim vorgesehenen Standort und beim Gässli 6/7________ unterscheiden sich die Ausführungen der Verfahrens- beteiligten zu den Höhenunterschieden zwar leicht (Höhenunterschiede beim Gässli 6/7________ zwischen 3 und 3,5 m und beim vorgesehenen Standort zwischen 2,1 und 2,5 m; vgl. vorne E. 3.3.2 ff.). Allerdings ist der Vergleich der Beschwerdeführenden der Gefälle beim Gässli 6/7________ und bei ihrer Parzelle inhaltlich nicht korrekt. So gehen sie beim Gässli 6/7________ von einem Höhenunterschied von 3 m und einem Ge- fälle von 20-30 % aus (vgl. vorne E. 3.3.2). Daraus ergibt sich eine Distanz von 10-15 m, die zur Überwindung des Höhenunterschieds zur Verfügung stehen soll (Distanz = [Höhenunterschied x 100]/Gefälle). Dies entspricht un- gefähr der Distanz von der bestehenden Hauszufahrt bzw. vom Vorplatz auf der Parzelle Orpund Gbbl. Nr. 8________ (Gässli 10________) bis zum Bachbett des Bachtelengrabens. Beim Zugang über ihre Parzelle machen die Beschwerdeführenden geltend, es stehe für die Überwindung eines Höhenunterschieds von 2,1 m nur eine Strecke von 4 m zur Verfügung; das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 13 Gefälle liege deshalb bei ca. 60 % (vgl. vorne E. 3.3.2). Die zur Verfügung stehende Strecke ist tatsächlich aber viel länger, denn der Unterhaltsweg soll ab der bestehenden Hauszufahrt und auch auf dem letzten Abschnitt nicht direkt, sondern über Kurven bzw. eine Kurve zum Rand der Böschung des Bachtelengrabens führen. Mit dieser Wegführung kann der Weg insgesamt weniger steil ausgestaltet und bis an den Rand der Bachböschung gefahren werden, wo der renaturierte Bereich des Bachtelengrabens beginnt (vgl. vorne E. 2.3). Nach dem Ausgeführten ist folglich nicht nur der Höhenunter- schied zwischen Bachbett und Ende der bestehenden Zufahrt beim Gässli 6/7________ grösser (zwischen 3 und 3,5 m) als zwischen Bachbett und Ende des geplanten Unterhaltswegs auf der Parzelle der Beschwerde- führenden (zwischen 2,1 und 2,5 m); auch die zu Fuss zurückzulegende Di- stanz zum Unterhaltsfahrzeug wäre beim Gässli 6/7________ länger, zumal dort – im Gegensatz zum geplanten Unterhaltsweg – nicht bis an den rena- turierten Bereich des Bachtelengrabens gefahren werden kann (vgl. Situati- onsplan; Plan «Normalprofile» vom 9.9.2022 [Normalprofil «NP m 390.09/natürlicher Graben»], Akten TBA 3E; vorne E. 2.3). 3.3.6 Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim vorgesehe- nen Standort von einem geringeren zu überwindenden Höhenunterschied zwischen Ende des geplanten Unterhaltswegs und Bachbett ausgegangen ist als bei den Alternativstandorten. Ihr kann diesbezüglich keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie die örtlichen Verhältnisse bei den alternativen Zugängen insgesamt falsch eingeschätzt hätte, selbst wenn das Gefälle der Bachböschung auf der Parzelle der Beschwerdeführenden steiler sein sollte als auf der Parzelle Nr. 8________. Die Höhenlinien im Situationsplan und die Höhenangaben im (öffentlich zugänglichen) Geoportal des Kantons Bern genügen, um die Höhenunterschiede und Distanzen (insb. von der Zufahrt bis zum Bachbett) bei den verschiedenen Standorten einzuschätzen und zu vergleichen (vgl. E. 3.3.5 hiervor). Dafür sind keine exakten Höhenmessungen erforderlich und es schadet auch nicht, dass die Verfahrensbeteiligten von leicht unter- schiedlichen Höhenunterschieden ausgehen, wie die Beschwerdeführenden bemängeln (vgl. Replik act. 16 Rz. 42). Ein Augenschein war deshalb nicht notwendig, zumal die präzisen Höhendifferenzen und Geländeneigungen auch durch eine Besichtigung nicht hätten festgestellt werden können. Eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 14 Begehung vor Ort ist nach dem Ausgeführten auch im Verfahren vor Verwal- tungsgericht entbehrlich; der Beweisantrag wird abgewiesen. 3.4 Damit stellt sich die Frage, ob die Alternativstandorte wegen der grös- seren Höhenunterschiede und Distanzen zwischen bestehenden Zufahrten und Bachbett bzw. renaturiertem Bereich als gleichermassen geeignete Massnahmen ausser Betracht fallen, wovon die Vorinstanz ausgegangen ist (vgl. vorne E. 3.2). 3.4.1 Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, ein befahrba- rer Unterhaltsweg bis zum Graben sei für den Unterhalt nicht notwendig; viel- mehr genüge ein begehbarer Ein- und Ausstieg. Beim Bachweg, beim Villet- teweg und beim Gässli 6/7________ seien bereits Zufahrtsstrassen vorhan- den. Der Ein- und Ausstieg zum Bachtelengraben könne anschliessend mit- tels einfacher baulicher Massnahmen (beispielsweise einer Rampe beim Bachweg) oder gar ohne zusätzliche bauliche Massnahme erfolgen (so beim Gässli 6/7________ über die vorhandenen Stufen; vgl. dazu Beschwerde Rz. 30 ff., 51 f., 56 ff.; Replik act. 16 Rz. 19). 3.4.2 Die Gemeinde erachtet einen befahrbaren Unterhaltsweg dagegen als erforderlich, um die Unterhaltsarbeiten risikoarm und effizient verrichten zu können. Beim geplanten Standort könne dank der vorgesehenen Linien- führung bei geringer Neigung problemlos «bis zum Bachbett» gefahren wer- den. Bei den Alternativstandorten sei dies nicht der Fall; die Höhendifferenz sei im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Platzverhältnissen zu gross. Die Maschinen und das Material müssten hinunter- und wieder hin- aufgetragen werden, was für die Arbeitenden mit einem erheblichen Risiko verbunden sei. Auch eine Rampe beim Bachweg reduziere die Gefährlichkeit der Arbeiten nicht; diese wäre zu steil und könnte auch nicht mit Geräten befahren werden, die für die Bewirtschaftung des Baches erforderlich seien. Ein Ausgleich des Höhenunterschieds durch Anpassung des Bachwegs oder des Villettewegs sei wegen der vorhandenen Erschliessungsanlagen nicht zweckmässig bzw. nicht möglich (vgl. Beschwerdeantwort act. 4 Rz. 8; Du- plik act. 19 Rz. 6 ff. und 13). 3.4.3 Die Ausführungen der Gemeinde sind nachvollziehbar. Sie sieht den Vorteil des geplanten Unterhaltsweg gegenüber den Alternativstandorten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 15 darin, dass dort bis zum renaturierten Bereich des Bachtelengrabens gefah- ren werden kann (vgl. vorne E. 2.3 und 3.3.5). Dass dies für den Material- transport einerseits effizienter, andererseits mit weniger Risiken verbunden ist als ein begehbarer Ein- und Ausstieg über eine grössere Distanz und höhere (beim Villetteweg und Bachweg auch steilere) Böschung versteht sich von selbst (vgl. auch Verfügung TBA vom 28.3.2024, Akten TBA 3D pag. 2 ff., 17 f.). Daran ändern auch Treppenstufen oder der Einbau einer Rampe nichts. Wie die Beschwerdeführenden selber ausführen, ist die zu unterhaltende Fläche gross und wird bei den Unterhaltsarbeiten viel Material anfallen, das wegtransportiert werden muss (vgl. vorne E. 2.2 f.; Be- schwerde Rz. 50; BB 2 Ziff. 6). Insofern ist nicht in Frage zu stellen, dass ein bis zum renaturierten Bereich des Bachtelengrabens befahrbarer Unterhalts- weg sowohl für einen effizienten Arbeitsablauf als auch aus Sicherheitsgrün- den notwendig ist. Der Ein- und Ausstieg an den Alternativstandorten zu Fuss ist deshalb nicht gleichermassen geeignet. Damit kann offenbleiben, in welchem Umfang Enteignungen für die (nicht gleichermassen geeigneten) Zugänge an den Standorten bachaufwärts notwendig wären und wie sich die Kosten für den projektierten befahrbaren Unterhaltsweg gegenüber den Kos- ten für die (lediglich) begehbaren Alternativen verhalten (vgl. Beschwerde Rz. 26, 30 f., 33, 51 f., 56 ff., 65 und 81; Replik act. 16 Rz. 10 ff., 21 f., 26, 28 und 45). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch bei den (bloss) begehbaren Zugängen weiter bachaufwärts Enteignungen notwendig wären, und zwar an allen Alternativstandorten zusätzlich zur geplanten Ent- eignung für die Offenlegung und Renaturierung des Bachs (vgl. Lander- werbsplan). So müssten Dienstbarkeiten errichtet werden für die Benutzung der bestehenden Zufahrten beim Villetteweg und beim Gässli 6/7________ sowie für den Fussweg von den bestehenden Zufahrten über die Privatpar- zellen zum Bachtelengraben (beim Villetteweg über die Parzellen Orpund Gbbl. Nr. 4________ und 5________, beim Gässli 6/7________ über die Parzelle Nr. 8________ und beim Bachweg über die Parzelle Orpund Gbbl. Nr. 9________; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6f; Vernehmlas- sung Vorinstanz act. 3 S. 2). Weiter wären für den Zustieg über die Bö- schung zum renaturierten Bereich bauliche Massnahmen erforderlich; dies gilt auch für den Zugang beim Gässli 6/7________, zumal die vorhandenen Stufen im oberen Bereich der Böschung für einen gefahrlosen Ein- und Aus- stieg offensichtlich nicht genügen (vgl. Foto in Beschwerde Rz. 46).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 16 3.4.4 Dass bei den Alternativstandorten ein befahrbarer Unterhaltsweg bis zum renaturierten Bereich des Bachtelengrabens erstellt werden könnte, bringen die Beschwerdeführenden nicht vor. Solches ist angesichts der vor- herrschenden Platzverhältnisse bzw. der bestehenden Gebäude auf den an den Bachtelengraben angrenzenden Parzellen ohnehin fraglich, denn die Höhenunterschiede müssten – wie erwähnt – wie beim geplanten Unterhalts- weg auf einer längeren Strecke ausgeglichen werden können (vgl. vorne E. 3.3.5). Dies gilt auch für den Zugang beim Gässli 6/7________, wo der Höhenunterschied zwar etwas geringer ist, der Unterhaltsweg aufgrund der Platzverhältnisse aber nur direkt zum Bachtelengraben geführt werden könnte und dadurch ein grösseres Gefälle aufweisen würde (vgl. vorne E. 3.3.5). Im Übrigen wären gemäss Angaben der Gemeinde dafür Anglei- chungen der Zufahrten notwendig, mithin des Villettewegs, des Bachwegs oder der Hauszufahrt beim Gässli 6/7________. Wie die Gemeinde zutref- fend ausführt, erscheint dies nicht zwecktauglich; denn es müssten neben den Zufahrten auch die Erschliessungsanlagen zu den anschliessenden Grundstücken angepasst werden (vgl. Duplik act. 19 Rz. 6 und 8). Solche weitgehenden Änderungen würden jedenfalls mehr Land beanspruchen und fallen als mildere Massnahmen ausser Betracht. 3.4.5 Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Alternativstandorte aufgrund der Höhenunterschiede zwischen dem Ende der Zufahrt und dem Bachbett sowie der Distanzen vom Unterhalts- fahrzeug bis zum renaturierten Bereich als weniger geeignet beurteilt hat als den vorgesehenen Zugang über die Parzelle der Beschwerdeführenden. Die Zugänge bachaufwärts scheiden bereits aus diesem Grund als gleichermas- sen geeignete, mildere Massnahmen aus (vorne E. 3.1). 3.5 Mit Blick auf das soeben Ausgeführte kann an sich offenbleiben, ob die Vorinstanz die Alternativstandorte auch aufgrund ihrer Lage bachauf- wärts als weniger geeignet ansehen durfte (vgl. vorne E. 3.2). Was die Be- schwerdeführenden diesbezüglich vorbringen, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. So machen sie geltend, der Bachtelengraben weise zwischen dem Zugang beim Gässli 6/7________ und ihrer Parzelle «nur ein sehr ge- ringes, teilweise kaum merkliches Gefälle» von rund 2 % auf; es spiele des- halb keine Rolle, ob der Arbeitsablauf von oben nach unten oder von unten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 17 nach oben erfolge (vgl. Beschwerde Rz. 38 ff.; BB 2 Ziff. 1). Aus den Akten ergibt sich aber, dass der Bachtelengraben auf dieser Strecke ein deutlich höheres Gefälle hat. Die Strecke zwischen dem Einlaufbauwerk, das sich am nördlichen Rand der Parzelle Nr. 8________ befindet, und dem Normalprofil für den Abschnitt «natürlicher Graben» (NP m 390.09), das sich ungefähr auf der Höhe des geplanten Unterhaltsweg befindet, beträgt ca. 147,5 m, der Unterschied zwischen den Sohlenhöhen dieser beiden Punkte rund 11 m (vgl. Situationsplan und Längenprofil). Daraus ergibt sich ein durchschnittli- ches Gefälle von ca. 7,5 % (Gefälle = [Höhe x 100]/Distanz; vgl. vorne E. 3.3.5). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz einen Arbeitsablauf von oben nach unten als einfacher eingestuft hat. Die Steigung des Bachtelengrabens ist auch genügend dokumentiert, so dass ein Augenschein nicht notwendig ist. Im Übrigen wäre ein solcher ohnehin nicht geeignet, die Steigung nach Umsetzung der Hochwasserschutz- und Renaturierungsmassnahmen festzustellen. Die Vorinstanz durfte deshalb darauf verzichten. Soweit die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht einen Augenschein verlangen, wird dieser Antrag aus den genannten Grün- den abgewiesen (vgl. insb. Beschwerde Rz. 19, 35 f. und 39; Replik act. 16 Rz. 29). Welche Vorteile eine zentral gelegene Materialsammelstelle ge- genüber einer Arbeitsfläche im unteren Bereich haben und namentlich die Anzahl «Transportmeter» minimieren soll (vgl. Beschwerde Rz. 42 ff.; BB 2 Ziff. 2; Replik act. 16 Rz. 18), erschliesst sich dem Gericht sodann nicht. Im Vergleich zu einer zentral gelegenen Sammelstelle muss bei der projektier- ten Variante das Material, das im oberen Bereich anfällt, zwar weiter nach unten geschafft werden; das Material aus dem unteren Bereich muss dage- gen weniger weit transportiert werden. Insofern gleichen sich die «Transport- meter» unabhängig vom Standort der Materialsammelstelle aus; sie würden nur dann minimiert, wenn das Material an verschiedenen Stellen gesammelt und abtransportiert würde. 3.6 Weiter ist nicht erheblich, ob die aktuell verfügbare Arbeitsfläche im Bachtelengraben auf der Höhe der Parzelle der Beschwerdeführenden für den Unterhalt genügen würde bzw. ob die Vorinstanz die heutigen Platzver- hältnisse für die Materialsammelstelle im Graben verkannt hat, wie die Be- schwerdeführenden meinen (vgl. Beschwerde Rz. 48 ff. und 54; BB 2 Ziff. 4; Replik act. 16 Rz. 26). Aus dem Situationsplan und dem Normalprofil ergibt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 18 sich für den hier relevanten Abschnitt zwischen Einlaufbauwerk und Haupt- strasse, dass der Graben mit Böschung auf der gesamten Länge ähnlich breit ausgestaltet werden soll (vgl. Situationsplan; Plan «Normalprofile» vom 9.9.2022 [Normalprofil «NP m 390.09/natürlicher Graben»], Akten TBA 3E; vgl. auch Beschwerdeantwort act. 4 Rz. 9). Auch für diese Feststellungen war bzw. ist kein Augenschein notwendig. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. insb. Beschwerde Rz. 19, 35 f. und 54; Replik act. 16 Rz. 26). 3.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die zur Diskussion stehenden Alternativen sorgfältig geprüft und es sind diesbezüglich keine Fehler in der Sachverhaltsfeststellung erkennbar. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Zugänge weiter bachaufwärts als weniger geeignet beurteilt hat. Andere Möglichkeiten für einen Unterhaltsweg zum Bachtelengraben zeigen die Beschwerdeführenden nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. 3.8 Soweit die Beschwerdeführenden der Gemeinde schliesslich vorwer- fen, sie habe den Standort des Unterhaltswegs auf der Parzelle der Be- schwerdeführenden nur deshalb ausgewählt, da von den betroffenen Grun- deigentümern beim Zugang über das Gässli Einsprachen erwartet worden seien, ist dies unbegründet. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Pro- tokoll zur Einigungsverhandlung vom 20. Oktober 2020 beim Regierungs- statthalteramt Biel/Bienne, auf welches die Beschwerdeführenden verweisen (vgl. Beschwerde Rz. 80). Der Projektverfasser äusserte sich an der Eini- gungsverhandlung lediglich dahingehend, dass beim Gässli 6/7________ «zu viele» Grundeigentümer betroffen seien, ohne jedoch eine Prognose zu allfälligen Einsprachen zu machen (vgl. Akten TBA 3D pag. 245 ff., 247). Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Gemeinde sich bei der Standortwahl von sachfremden Kriterien hat leiten lassen. 4. Umstritten ist weiter die Linienführung des Unterhaltswegs auf der Parzelle Nr. 1________.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 19 4.1 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, der Unterhaltsweg müsse zumindest, d.h. sofern der damit verbundene Grundrechtseingriff überhaupt zumutbar sei (vgl. dazu hinten E. 5), von der bestehenden Haus- zufahrt direkt zum Bachtelengraben führen und nicht mit einer Kurve über die gesamte Länge des Grundstücks. Dadurch würde die beanspruchte Fläche (nochmals) reduziert und die Bebaubarkeit des nördlichen unbebau- ten Parzellenteils weniger eingeschränkt (vgl. Beschwerde Rz. 74; Replik act. 16 Rz. 32 und 46). 4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, eine direktere Linienführung des Unter- haltswegs sei aufgrund der vorhandenen Gebäude und des abfallenden Geländes ausgeschlossen. Das Gefälle wäre bei einer geraden Linien- führung vom Vorplatz zum Bachtelengraben deutlich höher als mit der vor- gesehenen Kurve nach Norden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6h). Auch die Gemeinde ist der Ansicht, der Unterhaltsweg könne wegen der Neigung des Terrains nicht direkt zum Bachtelengraben geführt werden. Eine Reduk- tion der beanspruchten Fläche sei ohne (deutliche) Verschlechterung des Unterhaltswegs derzeit nicht möglich. Eine alternative Linienführung könne aber diskutiert werden, wenn die Beschwerdeführenden im Rahmen einer Neubebauung ihrer Parzelle den Schopf (Gebäude Nr. 2b________) abreis- sen würden. Dies könne bei der Ausgestaltung und Regelung der Dienstbar- keit berücksichtigt werden. Solange die Garage und der Schopf Bestand hät- ten, sei die vorgesehene Linienführung hingegen die geeignetste (vgl. Be- schwerdeantwort act. 4 Rz. 12 f.; Duplik act. 19 Rz. 9 und 12). 4.3 Aus dem Situationsplan ergibt sich, dass das Gelände hinter dem Schopf (Gebäude Nr. 2b________) steiler abfällt als beim vorgesehenen Un- terhaltsweg. Folglich wäre der direkte Zugang – wie bei den Alternativstand- orten bachaufwärts – nicht bis zum renaturierten Bereich des Bachtelengra- bens befahrbar und steiler. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz in der direkten Linienführung des Unterhaltswegs keine sinnvolle Al- ternative zum vorgesehenen Wegverlauf erblickt hat. Somit ist auch auf der Parzelle der Beschwerdeführenden keine gleichermassen geeignete, mil- dere Massnahme zum projektierten Unterhaltsweg gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 20 5. Zu prüfen bleibt, ob der mit dem geplanten Unterhaltsweg verbundene Ei- gentumseingriff zumutbar ist. 5.1 Ein Eingriff in Eigentumsrechte ist zumutbar, wenn zwischen dem an- gestrebten Ziel und allfälligen Einschränkungen für die betroffenen Personen ein vernünftiges Verhältnis gewahrt wird. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist durch Gewichten und Abwägen der im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen zu ermitteln; mithin ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 146 I 70 E. 6.4; BVR 2022 S. 515 E. 2.1, 2018 S. 383 E. 5.1; vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 468). Ob eine Interessenabwägung richtig durchgeführt wurde, ist eine Rechtsfrage, auch wenn im Abwägungsvorgang Sachverhaltsfragen zu be- urteilen sind (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 33). Rechtsfehlerhaft ist eine Interessenabwägung namentlich, wenn die Behörde diese ganz oder teilweise unterlässt, die berührten Interessen fehlerhaft ermittelt (z.B. als Folge einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung) oder die Bedeutung der Interessen im konkreten Fall verkennt (also einzelnen Interessen zu wenig oder zu viel Gewicht beimisst) sowie, wenn das Abwägungsergebnis nicht nachvollziehbar ist (vgl. BGE 145 II 70 E. 3.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 617 ff.). 5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Unterhaltsweg auf der Parzelle der Beschwerdeführenden bzw. die dafür zu errichtende Dienstbarkeit stelle eine wesentliche Eigentumsbeschränkung dar. So werde die Ausnützungsmög- lichkeit eingeschränkt. Eine sinnvolle – wenn auch etwas reduzierte – Nut- zung der Parzelle bleibe aber möglich. Der Unterhaltsweg stehe einer Be- bauung des heute noch unbebauten nördlichen Parzellenteils nicht im Weg und könne als Zufahrt zu diesem Parzellenteil genutzt werden (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6h). Auch die Gemeinde ist der Ansicht, der Unter- haltsweg beeinträchtige die Bebaubarkeit kaum (vgl. Beschwerdeantwort act. 4 Rz. 15 f.). Zur Veranschaulichung hat sie zwei Skizzen möglicher Bau- felder auf der Parzelle Nr. 1________ erstellt (vgl. Beilage zur Beschwerde- antwort act. 4A [BAB] 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 21 5.3 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, die Einschrän- kung der Bebaubarkeit ihrer Parzelle im Rahmen der Interessenabwägung verkannt zu haben. Mit der Wegrechtsdienstbarkeit werde ein vernünftiges Bauprojekt bzw. ein verdichtetes Bauen verunmöglicht, zumal der in der Mitte, quer über ihre Parzelle geplante Unterhaltsweg diese regelrecht zer- schneide. Für ein Bauprojekt benötige sie aber die gesamte Parzelle. Sie würde die Garage (Gebäude Nr. 2a________) und den Schopf (Gebäue Nr. 2b________) abbrechen und eine Tiefgarage erstellen. Der Unterhalts- weg könne deshalb nicht als Zufahrt genutzt werden (vgl. Beschwerde Rz. 71 f.; Replik act. 16 Rz. 35). Sie habe mehrere Machbarkeitsstudien von unterschiedlichen Architekten erstellen lassen und alle seien zum Schluss gelangt, dass der geplante Unterhaltsweg eine massive Beschränkung des Baulands zur Folge habe (vgl. Replik act. 16 Rz. 32). 5.4 Diese Einwände überzeugen nicht: Was die Beschwerdeführenden unter einem «vernünftigen» bzw. verdichteten Bauprojekt auf ihrer Parzelle verstehen, das durch den Unterhaltsweg verunmöglicht würde, legen sie ebenso wenig dar wie die gegenüber den vorinstanzlichen Feststellungen angeblich weitergehende «massive» Mindernutzung. Namentlich sind die von ihnen erwähnten Machbarkeitsstudien und Einschätzungen zur Über- baubarkeit ihrer Parzelle nicht aktenkundig (vgl. zur Mitwirkungspflicht Art. 20 und 32 Abs. 2 VRPG). Zudem hat sich die Gemeinde bereit erklärt, den Weg anzupassen, sollte im Zug einer Neuüberbauung der Parzelle der Schopf (Gebäude Nr. 2b________) abgebrochen werden (vgl. vorne E. 4.2). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Eigentumsbeschrän- kung durch den Unterhaltsweg zwar wesentlich ist, eine Überbauung des nördlichen Parzellenteils aber möglich bleibt, zumal der Weg angepasst wer- den könnte. Somit ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Bedeutung des Interessens der Beschwerdeführenden an einer möglichst unbelasteten Parzelle verkannt hat. Diesem privaten Interesse steht ein gewichtiges öf- fentliches Interesse gegenüber: Der Wasserbauplan bezweckt zum einen, Personen und erhebliche Sachwerte vor Hochwasserrisiken zu schützen, zum andern die ökologische Aufwertung des Bachtelengrabens. Um diese Zwecke langfristig sicherzustellen, ist ein Zugang zum Bach für den Gewäs- serunterhalt erforderlich. Der vorgesehene Unterhaltsweg dient nicht der Be- quemlichkeit der Gemeinde, wie die Beschwerdeführenden meinen (vgl. Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 22 schwerde Rz. 66; Replik act. 16 Rz. 12 und 48), sondern ist angesichts der zu unterhaltenden Fläche erforderlich, um die Unterhaltsarbeiten effizient und risikofrei verrichten zu können (vgl. vorne E. 3.4.3). Diese öffentlichen Interessen wiegen im Vergleich zum Interesse der Beschwerdeführenden am Verzicht auf die Eigentumsbeschränkung schwerer. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die mit dem Wasserbauplan verbunde- nen Eigentumsbeschränkungen als zumutbar erachtet hat. 5.5 Soweit die Beschwerdeführenden weiter der Begrünung des Unter- haltsweg kritisch gegenüberstehen, da dadurch die Arbeitenden den Weg nicht erkennen würden und mit einer Verschmutzung ihrer Hauszufahrt zu rechnen sei (vgl. Replik act. 16 Rz. 38 f.), ist Folgendes festzuhalten: Der Unterhaltsweg wird mit einer tragfähigen Kofferung versehen, um Landscha- den zu verhindern. Die anschliessende Begrünung dient dazu, die (ästheti- sche) Belastung für die Beschwerdeführenden gering zu halten (vgl. vorne E. 2.3). Die Wegführung wird den Arbeitenden bekannt sein; sollten durch Benutzung des Unterhaltswegs (2-3 Fahren pro Jahr) Verschmutzungen der Hauszufahrt auftreten, würden diese nach Abschluss der Arbeiten beseitigt (vgl. Duplik act. 19 Rz. 10). Die Bedenken erweisen sich deshalb als unbe- gründet bzw. vermögen keine Rechtsfehler der Vorinstanz bei der Ermittlung und Abwägung der Interessen zu begründen. 6. 6.1 Zusammenfassend sind die Zugänge bachaufwärts für den Bachun- terhalt weniger geeignet und fallen als alternative Massnahmen ausser Be- tracht, ebenso eine andere Wegführung auf der Parzelle der Beschwerde- führenden (vorne E. 3 f.). Der Unterhaltsweg ist für den Unterhalt des Bach- telengrabens also nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich; er hat sich auch als zumutbar erwiesen (vorne E. 5). Folglich ist der mit dem Weg ver- bundene Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden verhältnismäs- sig und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz des Grundrechtseingriff als zulässig beurteilt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 23 6.2 Die Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich, die Gemeinde habe keine Verhandlungen über einen freihändigen Erwerb geführt (vgl. Be- schwerde Rz. 76 ff.). Dazu ergibt sich Folgendes: Der genehmigte Wasser- bauplan gilt nach Art. 22 Bst. d i.V.m. Art. 26 Abs. 4 des Gesetzes vom
14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbauge- setz, WBG; BSG 751.11) von Gesetzes wegen als Enteignungstitel. Nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung (KEntG; BSG 711.0) kann das Enteignungsrecht zwar nur erteilt werden, wenn es zur Erfüllung von Bedürfnissen des allgemeinen Wohles notwendig ist und der Enteigner nachweist, dass Verhandlungen über einen freihändi- gen Erwerb nicht zum Ziele führten. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes auch für Enteignungen im Zusammen- hang mit Wasserbauplänen (vgl. Art. 26 Abs. 4 WBG sowie Art. 2 Abs. 2 KEntG). Wird das Enteignungsrecht im Planverfahren erteilt, muss der Nach- weis des erfolglosen Versuchs eines freihändigen Erwerbs aber erst im nachfolgenden Schätzungsverfahren und nicht bereits im Zeitpunkt der Pla- nung erbracht werden (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 5. Aufl. 2024, Art. 128-129 N. 9 Bst. b; vgl. betreffend Überbauungsordnungen BVR 1997 S. 155 E. 11b). Die Rüge ist deshalb un- begründet. 7. 7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei- sen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Be- schwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten haften sie solidarisch (Art. 106 VRPG). 7.3 Die anwaltlich vertretene Gemeinde beantragt den Ersatz ihrer Par- teikosten. Die Gemeinde hat Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Ob besondere Verhältnisse gege-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 24 ben sind, welche einen Parteikostenersatz an die Gemeinde rechtfertigen, ist namentlich anhand der Grösse der Gemeinde, des Vorhandenseins eines eigenen Rechtsdiensts und der Komplexität der Streitsache zu beurteilen (BVR 2025 S. 58 E. 5.3.2 f.). Die EG Orpund ist zwar eine kleinere Ge- meinde ohne eigenen Rechtsdienst. Die Streitsache ist aber weder tatsäch- lich noch rechtlich besonders komplex. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich ein Parteikostenersatz an die Gemeinde nicht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Beschwerdegegnerin
- Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
- Bundesamt für Umwelt Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.05.2026, Nr. 100.2024.354U, Seite 25 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.